SATZUNG der Sportvereinigung Neuss-Weissenberg 1910 e.V.

 



 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportvereinigung Neuss-Weissenberg 1910 e.V. (SVG). Er führt die Traditionsfarben Blau-Weiss.
  2. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Rhein-Kreis Neuss, im Fußballverband Niederrhein und orientiert seine Tätigkeit an den Förderrichtlinien der Stadt Neuss.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Neuss und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und der Erziehung. Die Zwecke werden verwirklicht durch
    • Ausbildung und Pflege des Fußballspiels für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
    • Angebote in Gymnastik für ältere Mitbürger
    • Durchführung und Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
    •  Aufbau und Pflege von Netzwerken
    •  Pflege des Hubert-Schäfer-Sportparks
    •  Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann neue Sportarten zulassen und dafür entsprechende Abteilungen beschließen.
  3. Der Verein tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund der Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung, aktiv entgegen. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher seelischer oder sexualisierter Art ist.
  4. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Er pflegt eine Aufmerksamkeitskultur mit regelmäßigen Präventionsmaßnahmen und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport. Diese gehen einher mit der Bestimmung vereinsinterner Ansprechpersonen, einem Verhaltenskodex, Interventionsleitlinien im Krisenfall und der Thematisierung auf der Website.
  5. Sämtliche haupt- und ehrenamtlich im Kinder- und Jugendbereich Tätigen, einschließlich der Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen und alle drei Jahre aktualisieren zu lassen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die SVG Neuss-Weissenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der SVG Neuss-Weissenberg. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen die SVG Neuss-Weissenberg keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  6. Der Verein verwaltet den Hubert-Schäfer-Sportpark selbstverantwortlich und setzt die durch die Stadt Neuss zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich zur Pflege der Anlage ein.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuarbeiten.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand der zuständigen Abteilung entscheidet über den Aufnahmeantrag. Mit der Entscheidung beginnt die Mitgliedschaft.
  4. Bei Ablehnung des Antrags besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die SVG Neuss-Weissenberg besteht aus
    • ordentlichen Mitgliedern
    • außerordentlichen Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Sie erkennen die Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung an.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen oder Organisationen, die den Verein finanziell unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes und Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung benannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Tod,
    • Austritt,
    • Ausschluss
    • Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Abteilung. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritterklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Sofern für aktive Mitglieder ein Vereinswechsel nach einer übergeordneten Satzung früher möglich ist, erlischt die Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Freigabe erhalten.
  3. Ein Ausschluss kann erfolgen
    • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen der SVG Neuss-Weissenberg
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der SVG Neuss-Weissenberg
    • wenn ein Mitglied die SVG Neuss-Weissenberg oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
  4. Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam.
  5. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.
  6. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Mit dem Austritt aus der SVG Neuss-Weissenberg oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind der SVG zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
  7. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes der zuständigen Abteilung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes der Abteilung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

  1. Mitglieder, die sich um den Verein und um den Sport besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Vereinsvorsitzende, die sich um Führung und Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden benannt werden.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Beitrag.

§ 8 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen der SVG Neuss-Weissenberg erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Umlagen können bis zur Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  3. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden. Über die Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ferner ist die SVG Neuss-Weissenberg berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
  4. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der SVG Neuss-Weißen-berg eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangener Mahnung auf den Rechtswegen eingefordert werden. Neben den durch das Mahnverfahren entstehenden Kosten kann ein Ausgleich für den damit verbundenen Arbeitsaufwand berechnet werden. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.
  5. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  6. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

§ 9 Haftung

  1. Die SVG Neuss-Weissenberg haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für die SVG Neuss-Weissenberg erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
  2. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Zum Schutz des Vorstands wird eine entsprechende Versicherung abgeschlossen.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 11)
  • der Vorstand (§ 12)
  • die Abteilungen (§ 13)

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung der SVG Neuss-Weissenberg ist mindestens einmal jährlich einzuberufen möglichst im zweiten Quartal des Jahres. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung. Diese bestimmt, wer das Protokoll führt.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin per Mitteilung an alle Abteilungsleiter und durch öffentlichen Aushang auf dem Vereinsgelände durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung sind gleichzeitig die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge im Wortlaut bekannt zu geben.
  4. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern ge stellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  5. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
  6. Die Einberufung der Versammlung hat dann innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Versammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfung
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren
    • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der SVG.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sowie die Ehrenmitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als nicht abgegeben gelten und nicht gezählt werden. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
  10. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderen Behörden können vom erweiterten Vorstand beschlossen werden. Ausnahme sind Zweckänderungen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
  11. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von 20 % der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine geheime Abstimmung erfolgen soll.
  12. Über sämtliche Versammlungen der SVG Neuss-Weissenberg ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem die laufenden Geschäfte obliegt, besteht aus
    • der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden,
    • der Hauptgeschäftsführerin bzw. dem Hauptgeschäftsführer,
    • der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
    • der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei eine/einer die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sein muss.
  3. Bei Stimmengleichheit im geschäftsführenden Vorstand entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • dem geschäftsführenden Vorstand,
    • der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer,
    • der stellvertretenden Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
    • den Abteilungsleiterinnen bzw. den Abteilungsleitern,
    • der Sozialwartin bzw. dem Sozialwart,
    • bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
  5. Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden. Diese sind nicht stimmberechtigt.
  6. Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilnehmen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, bestimmt der erweiterte Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Schatzmeister und der Hauptgeschäftsführer werden in ungeraden Jahren, alle anderen Vorstandsmitglieder in geraden Jahren gewählt.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, der Hauptgeschäftsführer bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus, soweit sie nicht durch Satzung anders geregelt sind. Der Schatzmeister regelt die wirtschaftliche Anlage und die Betreuung des Vereinsvermögens.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
  10. Der/die Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der/die Stellvertreter/in hat Sitz und Stimme in allen Gremien des Vereins.
  11. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  12. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeitende der SVG Neuss-Weissenberg einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  13. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Selbstverwaltung mit den Befugnissen des geschäftsführenden Vorstandes geregelt wird.

§ 13 Aufgaben der Abteilungen

  1. Den Abteilungen obliegt die Überwachung der sportlichen Aufgaben ihrer Sportart im Rahmen der Verbandsvorschriften und Anordnungen und den vom Vorstand gegebenen Richtlinien. Die Abteilungen haben im übrigen dafür Sorge zu tragen, dass Haltung und Disziplin der Spieler gegenüber Dritten sportlichen Gesichtspunkten entsprechen. Verstöße sind durch die Abteilungsleiter zu ahnden. Dem Vorstand gegenüber besteht Meldepflicht innerhalb von 8 Tagen.
  2. Zur Durchführung dieser Aufgaben wird von den Mitgliedern der Abteilung auf einer Abteilungsversammlung ein Abteilungsleiter analog zum Verfahren in § 12 Abs. 5 gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Abteilungsleiter/in kann Mitglieder zu seiner Unterstützung berufen. Wählt die Abteilungsversammlung keinen/keine Abteilungsleiter/in, ernennt der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied des Vereins zum/zur Abteilungsleiter/in.
  3. Die Abteilungen der SVG Neuss-Weissenberg führen und verwalten sich selbständig im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel bis zu einer Obergrenze von 80 % der Jahreseinnahmen des Vorjahres. Ausgaben oberhalb dieser Grenze bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Abteilungsleitung gibt sich zur Koordinierung ihrer Arbeit eine Abteilungsordnung, die vom Vorstand genehmigt werden muss.
  4. Soweit in den einzelnen Abteilungen Nebenkassen eingerichtet sind, unterliegen dieser der Aufsicht durch den Schatzmeister und den Kassenprüfern. Der Vorstand schließt in diesen Fällen eine Versicherung ab, die ihn vor möglichen Regressforderungen Dritter oder Forderung des Finanzamtes schützt. Die Abteilungsleiter dürfen nur Rechtsgeschäfte im Sinne des § 13 Abs. 3 abschließen, die nicht über den finanziellen Rahmen der Abteilung hinausgehen. Bei Zuwiderhandlung werden die Verantwortlichen zur Deckung des entstandenen Schadens herangezogen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungsleitungen und Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Beschlüsse oder Anordnungen der Abteilungen können durch den geschäftsführenden Vorstand, falls Satzung oder Ordnung nicht beachtet werden, vorläufig aufgehoben werden. Der Sachverhalt ist dann innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zu Entscheidung vorzulegen.
  6. Die Abteilungsleiter/innen sind verpflichtet, jährlich anlässlich der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins einen Jahresbericht über Leistung und Stand der Abteilung zu geben.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und bis zu zwei Ersatzkassenprüfer/innen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse der SVG Neuss-Weissenberg, erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils eine der beiden Personen im geraden und die andere im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bestimmt sich nach § 11 dieser Satzung, mit Ausnahme der Regelung des § 11 Abs. 8, die keine Anwendung findet. Eine Mitgliederversammlung, deren Gegenstand die Auflösung des Vereins ist, ist nur beschlussfähig, wenn mind. 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist die zweite ordnungsgemäß einberufene Versammlung in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Es gilt dann das 3/4- Mehrheitsprinzip aus § 11 Abs. 10 der anwesenden Mitglieder. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. Mai 2024 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt gem. § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung in der Fassung vom 15. November 2016 ab.

Kontakt


Geschäftsstelle

Hubert-Schäfer-Sportpark

Neusser Weyhe 9

41462 Neuss

geschaeftsstelle@svgw.de

Öffnungszeiten:

montags, 16:30 - 18:00 Uhr

 

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