§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein
führt den Namen Sportvereinigung Neuss-Weissenberg 1910 e.V. (SVG). Er führt die Traditionsfarben Blau-Weiss.
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Der Verein
ist Mitglied im Kreissportbund Rhein-Kreis Neuss, im Fußballverband Niederrhein und orientiert seine Tätigkeit an den Förderrichtlinien der Stadt Neuss.
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Der Verein
hat seinen Sitz in Neuss und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen.
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Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Aufgaben
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Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und der Erziehung.
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Die Zwecke
werden verwirklicht durch
· Ausbildung und Pflege des
Fußballspiels für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
· Angebote in Gymnastik für
ältere Mitbürger
· Durchführung und
Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
· Aufbau und Pflege von
Netzwerken
· Pflege des
Hubert-Schäfer-Sportparks
· Öffentlichkeitsarbeit
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Der
geschäftsführende Vorstand kann neue Sportarten zulassen und dafür entsprechende Abteilungen beschließen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
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Die SVG
Neuss-Weissenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Sie ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
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Der Verein
ist parteipolitisch und religiös neutral.
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Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der SVG Neuss-Weissenberg. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Ausscheidende
Mitglieder haben gegen die SVG Neuss-Weissenberg keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
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Der Verein
verwaltet den Hubert-Schäfer-Sportpark selbstverantwortlich und setzt die durch die Stadt Neuss zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich zur Pflege der Anlage ein.
§ 4
Mitgliedschaft
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Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuarbeiten.
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Voraussetzung für den
Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
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Der
Vorstand der zuständigen Abteilung entscheidet über den Aufnahmeantrag. Mit der Entscheidung beginnt die Mitgliedschaft.
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Bei
Ablehnung des Antrags besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
§ 5 Arten
der Mitgliedschaft
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Die SVG
Neuss-Weissenberg besteht aus
· ordentlichen
Mitgliedern
· außerordentlichen
Mitgliedern
· Ehrenmitgliedern
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Ordentliche
Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Sie erkennen die Gemeinnützigkeit wegen der Förderung
des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung an.
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Außerordentliche
Mitglieder sind juristische Personen oder Organisationen, die den Verein finanziell unterstützen.
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Ehrenmitglieder werden
durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes und Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung benannt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die
Mitgliedschaft endet durch
· Tod,
· Austritt,
· Ausschluss
· Streichung von der
Mitgliederliste.
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Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Abteilung. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritterklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Sofern für aktive
Mitglieder ein Vereinswechsel nach einer übergeordneten Satzung früher möglich ist, erlischt die Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Freigabe erhalten.
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Ein
Ausschluss kann erfolgen
· bei grobem oder
wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen der SVG Neuss-Weissenberg
· wegen eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen der SVG Neuss-Weissenberg
· wenn ein Mitglied die SVG
Neuss-Weissenberg oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
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Der
Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt
und ist mit der Zustellung wirksam.
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Gegen den
Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.
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Er ist
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Mit dem
Austritt aus der SVG Neuss-Weissenberg oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des
laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind der SVG zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung
befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
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Ein
Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes der zuständigen Abteilung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung
die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes der Abteilung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 7
Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz
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Mitglieder,
die sich um den Verein und um den Sport besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Vereinsvorsitzende, die
sich um Führung und Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzende benannt werden.
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Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende zahlen keinen Beitrag.
§ 8
Beiträge
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Die
Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen der SVG Neuss-Weissenberg erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Umlagen
können bis zur Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
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Von
Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden. Über die Höhe entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ferner ist die SVG
Neuss-Weissenberg berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
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Wenn der
Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der SVG Neuss-Weißen-berg eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren
können nach vorangegangener Mahnung auf den Rechtswegen eingefordert werden. Neben den durch das Mahnverfahren entstehenden Kosten kann ein Ausgleich für den damit verbundenen Arbeitsaufwand
berechnet werden. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.
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Bei
Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
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Über
Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
§ 9
Haftung
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Die SVG
Neuss-Weissenberg haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für die SVG Neuss-Weissenberg erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt
sind.
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Die Haftung
des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Zum Schutz des Vorstands wird eine entsprechende Versicherung
abgeschlossen.
§ 10
Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
(§ 11)
· der Vorstand (§ 12)
· die Abteilungen (§
13)
§ 11 Die
Mitgliederversammlung
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Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Die
ordentliche Mitgliederversammlung der SVG Neuss-Weissenberg ist mindestens einmal jährlich einzuberufen möglichst im zweiten Quartal des Jahres. Jede Mitgliederversammlung wird von einem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung. Diese bestimmt, wer das Protokoll führt.
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Die
Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin per Mitteilung an alle Abteilungsleiter und durch öffentlichen Aushang auf
dem Vereinsgelände durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung sind gleichzeitig die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge im Wortlaut bekannt zu geben.
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Anträge zur
Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
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Eine
Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der
Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
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Die
Einberufung der Versammlung hat dann innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen
verkürzt werden. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Versammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
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Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Entgegennahme der Berichte
des Vorstandes und der Kassenprüfung
· Entlastung des
Vorstandes
· Wahl und Abwahl des
Vorstandes und der Kassenprüfung
· Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren
· Beschlussfassung über
eingegangene Anträge
· Beschlussfassung über
Änderung der Satzung und Auflösung der SVG.
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Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
sowie die Ehrenmitglieder.
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Die
Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als nicht abgegeben gelten und nicht
gezählt werden. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
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Änderungen
der Satzung oder des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des
Registergerichts oder anderen Behörden können vom erweiterten Vorstand beschlossen werden. Ausnahme sind Zweckänderungen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
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Abstimmungen erfolgen
durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von 20 % der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine geheime
Abstimmung erfolgen soll.
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Über
sämtliche Versammlungen der SVG Neuss-Weissenberg ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 12 Der
Vorstand
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Der
geschäftsführende Vorstand i.S. des § 26 BGB, dem die Führung der laufenden Geschäfte obliegt, besteht aus
· dem
Vorsitzenden,
· dem
Hauptgeschäftsführer und
· dem
Schatzmeister.
Je zwei
dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei einer der Vorsitzende sein muss.
2. Der
erweiterte Vorstand besteht aus
•
dem geschäftsführenden Vorstand,
•
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
•
dem Geschäftsführer,
•
dem stellvertretenden Schatzmeister,
•
den Abteilungsleitern,
•
dem Sozialwart und
•
bis zu drei Beisitzern.
Der
erweiterte Vorstand kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden. Diese sind nicht stimmberechtigt.
3. Ehrenvorsitzende
können mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilnehmen.
4. Die
Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, bestimmt der erweiterte Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Der stellvertretende Vorsitzende, der
stellvertretende Schatzmeister und der Hauptgeschäftsführer werden in ungeraden Jahren, alle anderen Vorstandsmitglieder in geraden Jahren gewählt.
5. Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung
‚der laufenden Geschäfte, der Hauptgeschäftsführer bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus, soweit sie nicht durch Satzung anders geregelt sind. Der Schatzmeister regelt die wirtschaftliche
Anlage und die Betreuung des Vereinsvermögens.
6. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter hat Sitz und Stimme in allen Gremien des
Vereins.
7. Die Mitglieder des
Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer
entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der
entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
8. Im Übrigen haben Mitglieder
und Mitarbeitende der SVG Neuss-Weissenberg einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen
und Aufstellungen nachgewiesen werden.
9. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung, in der u.a. die Selbstverwaltung mit den Befugnissen des geschäftsführenden Vorstandes geregelt wird.
§ 13 Aufgaben
der Abteilungen
1. Den
Abteilungen obliegt die Überwachung der sportlichen Aufgaben ihrer Sportart im Rahmen der Verbandsvorschriften und Anordnungen und den vom Vorstand gegebenen Richtlinien. Die Abteilungen haben im
Übrigen dafür Sorge zu tragen, dass Haltung und Disziplin der Spieler gegenüber Dritten sportlichen Gesichtspunkten entsprechen. Verstöße sind durch die Abteilungsleiter zu ahnden. Dem Vorstand
gegenüber besteht Meldepflicht innerhalb von 8 Tagen.
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Zur
Durchführung dieser Aufgaben wird von den Mitgliedern der Abteilung auf einer Abteilungsversammlung ein Abteilungsleiter analog zum Verfahren in § 12 Abs. 5 gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Abteilungsleiter kann Mitglieder zu seiner Unterstützung berufen. Wählt die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter, ernennt der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied des Vereins
zum Abteilungsleiter.
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Die
Abteilungen der SVG Neuss-Weissenberg führen und verwalten sich selbständig im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung. Sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel bis zu
einer Obergrenze von 80 % der Jahreseinnahmen des Vorjahres. Ausgaben oberhalb dieser Grenze bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Abteilungsleitung gibt sich zur
Koordinierung ihrer Arbeit eine Abteilungsordnung, die vom Vorstand genehmigt werden muss.
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Soweit in
den einzelnen Abteilungen Nebenkassen eingerichtet sind, unterliegen dieser der Aufsicht durch den Schatzmeister und den Kassenprüfern. Der Vorstand schließt in diesen Fällen eine
Versicherung ab, die ihn vor möglichen Regressforderungen Dritter oder Forderung des Finanzamtes schützt. Die Abteilungsleiter dürfen nur Rechtsgeschäfte im Sinne des § 13 Abs. 3 abschließen, die nicht über den finanziellen Rahmen der Abteilung hinausgehen. Bei Zuwiderhandlung werden
die Verantwortlichen zur Deckung des entstandenen Schadens herangezogen.
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Der
geschäftsführende Vorstand ist
berechtigt, an allen Sitzungen der
Abteilungsleitungen und Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Beschlüsse oder Anordnungen der Abteilungen können durch den geschäftsführenden Vorstand, falls Satzung oder Ordnung nicht
beachtet werden, vorläufig aufgehoben werden. Der Sachverhalt ist dann innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zu Entscheidung vorzulegen.
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Die
Abteilungsleiter sind verpflichtet, jährlich anlässlich der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins einen Jahresbericht über Leistung und Stand der Abteilung zu geben.
§ 14
Kassenprüfer
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Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und bis zu zwei Ersatzkassenprüfer/innen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen mindestens einmal jährlich die
Kasse der SVG Neuss-Weissenberg, erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
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Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei jeweils eine der beiden Personen im geraden und die andere im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.
§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins
bestimmt sich nach § 11 dieser Satzung, mit Ausnahme der Regelung des § 11 Abs. 8, die keine Anwendung findet. Eine Mitgliederversammlung, deren Gegenstand die Auflösung des Vereins ist, ist
nur beschlussfähig wenn mind. 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist die zweite ordnungsgemäß einberufene
Versammlung in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Es gilt dann das 3/4- Mehrheitsprinzip aus § 11 Abs. 10 der
anwesenden Mitglieder. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des
§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16
Gültigkeit der Satzung
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Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. November 2016 beschlossen.
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Diese
Satzung tritt gem. § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung in der Fassung vom 24. April 2007 ab.